Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ladestrombelieferung und den Kauf von Ladeinfrastruktur durch NWG Charging GmbH
(im Folgenden „NWG Charging“ oder „Betreiber“)
1. Allgemeines / Angebot und Annahme
1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen der Kunde berechtigt ist, an von NWG Charging oder dritten betriebenen Ladestationen zum Zwecke der Entnahme von Elektrizität zu benutzen (im Folgenden zusammenfassend als „Benutzung“ bezeichnet). Eine Ladestation besteht aus einem oder zwei Ladepunkten. Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektrofahrzeugen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann.
1.2. Das Angebot der NWG Charging in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertrag. Änderungen in den Auftragsformularen sind nicht zulässig. Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachstehend Leistungen genannt) der NWG Charging an den Kunden.
1.3. Für den Umfang der Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
1.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich NWG Charging eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die im Rahmen des Angebots übersandten Daten und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, NWG Charging stimmt dem entsprechenden Vorgehen schriftlich zu.
1.5. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
1.6. Die Nutzung der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität stellt gem. § 3 Nr. 15 EnWG keine Energielieferung im Sinne des EnWG dar. Das Ladenetzwerk von NWG Charging umfasst öffentlich oder privat zugängliche Ladeeinrichtungen die unter der Marke „NWG
Charing“ betrieben werden sowie Ladeeinrichtungen von Dritten, die NWG Charging diese Ladeeinrichtungen für die Nutzung durch ihre Kunden zur Verfügung gestellt haben.
2. Allgemeine Pflichten von NWG Charging
2.1. NWG Charging beachtet die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die jeweils gültigen gesetzlichen Arbeits-, Unfallverhütungs- und Umweltschutzbestimmungen und stellt das zur Umsetzung des vertraglich zugesicherten Leistungskatalogs notwendige Fachpersonal, die strukturelle Organisation sowie die Hard- und Software zur Verfügung.
2.2. Die Wartung der Ladestation ist nicht vom Leistungsumfang der Betriebsservices erfasst und muss separat durch den Kunden erfolgen sofern nicht abweichend vereinbart. Der Betreiber ist jedoch zum Zwecke notwendiger Arbeiten einschließlich der Instandhaltung, Inspektion, Wartung, Instandsetzung oder Modernisierung oder aus anderen betriebsnotwendigen Gründen jederzeit berechtigt, die Benutzung einer Ladestation zu verweigern bzw. die Ladestation zu sperren, oder einen Ladevorgang zu unterbrechen sowie die Leistung zu reduzieren bzw. zu begrenzen.
2.3 Beauftragt der Kunde NWG Charging zur Wartung der Ladeinfrastruktur wird diese nach der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV V3) durchgeführt und umfasst eine Sichtprüfung, eine Funktionsprüfung, die Überprüfung des RCD-Fehlerstromschutzschalters sowie die Messung der Leitfähigkeit. NWG Charging informiert den Ladepunktnutzer über die Wartung mindestens 10 Werktage im Voraus. NWG Charging setzt die Zugänglichkeit des Ladepunktes voraus, so dass alle Arbeiten zügig und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
2.4. NWG Charging befähigt die Ladeinfrastruktur jeweils auf eigene Kosten bei einem Mobilfunkanbieter zur Kommunikation mit einem Funknetz.
3. Pflichten von NWG Charging für den Service immoWallbox Miete
3.1. NWG Charging bietet Gewerbekunden in Immobilien, mit deren Eigentümern sie entsprechende Betreibervertrag geschlossen hat, die Nutzung der Leistungen immoWallbox Miete an. Für die Teilnahme an diesem Angebot schließt der Gewerbekunde oder Eigentümer mit NWG Charging einen Vertrag über die Nutzung der an einem ihm in dem Gebäude zugewiesenen Stellplatz befindlichen Ladestation.
3.2. Bei der immoWallbox Miete zahlt der Kunde für die Überlassung einer mess- und eichrechtskonformen Ladestation eine Nutzungsvergütung. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Die Abrechnung erfolgt jährlich im Voraus. Mit der Vergütung abgegolten sind: Die Installation und Inbetriebnahme der Ladestation exklusive Abgangskasten und Grundinstallation. Die Nutzung der Ladestation, die laufenden Service- und Supportleistungen einschließlich Wartung, welche für den Erhalt der Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der Ladestation erforderlich sind. Der Betrieb der Ladestation einschließlich des Last- und Abrechnungsmanagements.
3.3. Die anfängliche Laufzeit eines Vertrags für die Leistungen immoWallbox Miete zwischen NWG Charging und dem Kunden beträgt fünf (5) Jahre und beginnt mit Inbetriebnahme der Ladestation durch NWG Charging. Der Vertrag verlängert sich um weitere drei (3) Jahre, soweit er nicht durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende der Laufzeit beendet wird. Die Ladestationen verbleiben nach Ende des Vertrages zur immoWallox Miete im Eigentum von NWG Charging.
3.4. NWG Charging räumt dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht des Vertrags der immoWallbox Miete nach frühestens 2 Jahren Vertragslaufzeit gegen Zahlung einer pauschalen Gebühr von 800,00 Euro netto ein, für den Fall, dass der Nutzer den Mietvertrag, welcher dem Stellplatz zugeordnet ist kündigt und das Gebäude endgültig als Mieter verlässt.
4. Pflichten des Kunden
4.1. Befindet sich die Ladestation im Eigentum des Kunden, beauftragt dieser NWG Charging mit dem Betrieb der Ladestationen nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen.
4.2. Der Kunde beachtet die gesetzlichen Pflichten im Umgang mit seiner Ladeinfrastruktur, insbesondere aus der Ladesäulenverordnung. Insbesondere ist der Kunde für Instandhaltung, Inspektion, Wartung, Instandsetzung oder Modernisierung verantwortlich. Dies gilt nicht für etwaige Pflichten, die der Kunde mit diesem Vertrag der NWG Charging übertragen hat.
4.3. Der Kunde gestattet NWG Charging für die Laufzeit des Vertrages den für die Erbringung der Leistungen notwendigen Zugang zu allen Ladestationen bzw. den hierfür notwendigen Zutritt zu relevanten Räumlichkeiten innerhalb von Gebäuden. Dies gilt auch für von NWG Charging beauftragte Dritte.
4.4. Der Kunde verpflichtet sich, Tätigkeiten (z.B. bauliche Veränderungen, Unterbrechung der Stromversorgung) jedweder Art zu vermeiden, die den Bestand, den Betrieb oder die Nutzung der Ladestation und die Funktionstüchtigkeit der Ladeinfrastruktur beeinträchtigen oder gefährden. Der Kunde versichert, dass solche Veränderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht geplant oder vorgesehen sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, in die Erfüllung von vertraglichen Pflichten von NWG Charging einzugreifen oder diese zu übernehmen, es sei denn, dass dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das aufzuladende Elektrofahrzeug sowie das Ladekabel – sofern dieses nicht als Teil der Ladestation fest mit dieser verbunden ist – die für den Ladepunkt und den Ladevorgang erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllen.
4.5. Jede erkennbare Beschädigung der Ladestation, insbesondere Schäden an dem Ladepunkt sind dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen. Ladevorgänge dürfen im Falle erkennbarer Beschädigungen des Ladepunktes nicht begonnen werden. Begonnene Ladevorgänge sind sofort zu beenden. Das gleiche gilt im Falle erkennbarer Fremdkörper am oder im Ladepunkt, insbesondere an der Buchse/Steckdose oder am Stecker.
4.6. Für den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage des Elektrofahrzeuges, einschließlich des Ladekabels, sofern dieses nicht fester Bestandteil der Ladestation ist, ist der Kunde gegenüber dem Betreiber verantwortlich. Dies gilt auch für die einwandfreie und feste Verbindung des Ladekabels mit dem Ladepunkt.
4.7. Schädliche oder den Betrieb der Ladestation negativ beeinträchtigende Rückwirkungen auf die Ladestation, insbesondere auf die elektrische Anlage sowie auf das Niederspannungsnetz, sind auszuschließen. Macht der Kunde durch die fehlerhafte oder unsachgemäße Benutzung einer Ladestation den Einsatz eines Entstördienstes und/oder die Reparatur einer Ladestation erforderlich, so hat der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Betreiber ist berechtigt, die Kosten gemäß tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen. Das Recht des Betreibers, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
4.8. Der Kunde gestattet NWG Charging das Recht die Ladeleistung der Ladestation zu steuern und die Ladegeschwindigkeit zu reduzieren oder den Ladevorgang zu unterbrechen.
5. Berechtigung zur Benutzung von Ladestationen 5.1. Nach erfolgter Installation und Freischaltung der Ladeinfrastruktur erhält der Kunde ein Benutzerkonto auf immoport.de sowie ein Zugangsmedium für die Benutzung der Ladestationen. Ohne Zugangsmedium ist die Benutzung der Ladestationen nicht möglich.
5.2. Als Zugangsmedium wird dem Kunden eine RFID-Karte zur Verfügung gestellt. Der Kunde ist berechtigt, das Zugangsmedium Dritten zur Nutzung zu überlassen. In diesem Fall wird der Dritte als Vertreter im Namen und für Rechnung des Kunden tätig.
5.3. Der Kunde ist verpflichtet, den Dritten auf die korrekte und sorgfältige Benutzung der Ladestationen hinzuweisen und zur Befolgung dieser AGB zu verpflichten. Verstöße des Dritten gegen diese Bedingungen werden dem Kunden zugerechnet. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er bei Beachtung der erforderlichen und üblichen Sorgfalt nicht in der Lage war, den Dritten auf die ordnungsgemäße Benutzung hinzuweisen.
5.4. Auf Wunsch des Kunden stellt NWG Charging dem Kunden weitere Ladekarten zu einem Preis von 5 EUR netto zur Verfügung (wenn der Kunde bereits eine Ladekarte erhalten hat).
5.5. Der Kunde ist verpflichtet, einen Verlust, Diebstahl oder eine Beschädigung der Ladekarte, oder des sonstigen Identifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen. Wird ihr dies angezeigt, wird NWG Charging das bisherige
Identifizierungsinstrument unverzüglich deaktivieren und dem Kunden einen Ersatz für das Identifizierungsinstrument zur Verfügung stellen. Solange der Kunde NWG Charging den Verlust oder Diebstahl des Identifizierungsinstruments nicht angezeigt hat, haftet der Kunde für alle mit dem Identifizierungsinstrument getätigten Ladevorgänge.
5.6. Wird die Ladeinfrastruktur in ein Roamingnetzwerk eingebunden, gelten grundsätzlich die Preise die dem Vertrag des dazugehörigen Identifikationsmediums zugeordnet sind. Der Nutzer hat sich vor Beginn des Ladevorgangs über die geltenden Bedingungen und Preis zu informieren.
5.7. NWG Charging erweitert kontinuierlich das Netzwerk an angeschlossenen Roamingpartnern. Ein Recht auf die Nutzung bestimmter Ladekarten andere Anbieter besteht nicht.
6. Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
6.1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von NWG Charging bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
6.2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das
Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diesen unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
6.3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Auftraggeber Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Auftraggeber erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
6.4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Dem Auftragnehmer steht bei der Freigabe die Wahl zwischen den verschiedenen Sicherungsrechten zu.
6.5. Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich erklärt.
7. Lieferfrist, Lieferverzug, höhere Gewalt
7.1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht zudem die Gefahr eines völligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder des Werkes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
7.2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt. z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Der von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über die Einschränkung seiner Vertragspflichten zu unterrichten und sich zu bemühen, die Hindernisse, die der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entgegenstehen, so schnell wie möglich zu beseitigen.
7.3. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Nachfrist – vorbehaltlich der Regelung zur Mängelhaftung- ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
8. Gefahrübergang
8.1. Die Gefahr geht wie nachfolgend vereinbart auf den Auftraggeber über:
Bei Leistungen ohne Errichtung oder Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware bei Verbrauchern beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder einen von ihm bestimmten Empfänger über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versand versichert erfolgt oder nicht. Ansonsten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Auftraggeber, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Leistungen vom Auftragnehmer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
Bei Leistungen mit Errichtung oder Montage jeweils am Tage der Abnahme (Inbetriebnahme).
8.2. Wenn der Versand, die Zustellung, die Errichtung oder Montage, die Abnahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Abnahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Das Recht des
Auftragnehmers, bei Leistungen mit Errichtung und Montage die Abnahme zu verlangen, bleibt unberührt.
8.3. Vom Zeitpunkt des erfolgten Gefahrübergangs an trägt der Auftraggeber sämtliche Risiken, Gefahren, Kosten und Lasten sowie alle Rechte und Pflichten, die mit dem Eigentum an bzw. dem Betrieb der Ladeinfrastruktur zusammenhängen.
9. Errichtung und Montage
Für die Errichtung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
9.1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu erbringen/stellen:
a. die gemäß Auftrag vereinbarten Eigenleistungen des Auftraggebers
b. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
c. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
d. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
e. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
f. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
9.2. Es werden keine Standort- oder Trassenänderungen vorgenommen.
9.3. Die erforderlichen Genehmigungen seitens der Eigentümer und Behörden werden erteilt.
9.4. Erforderliche Genehmigungskosten werden gesondert auf Nachweis abgerechnet.
9.5. Bei der Bauausführung treten keine unvorhersehbaren Erschwernisse auf.
9.6. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.7. Vor Beginn der Errichtung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Errichtungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Errichtung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Errichtungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
9.8. Verzögern sich die Errichtung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. Durch den Auftragsgeber verursachte Wartezeiten werden nach stundengenau weiterberechnet.
9.9. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass eine Errichtung der Ladestationen nicht möglich ist oder die Voraussetzungen der Installation nicht gegeben bzw. Eigenleistungen nicht erbracht worden sind, so haben sowohl der Kunde als auch NWG Charging GmbH das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muss innerhalb von vier Wochen nach Bestandsaufnahme dem jeweils anderen Vertragspartner in Textform zugegangen sein.
9.10. Die hierbei bereits angefallen Kosten werden an den Kunden weiterverrechnet, wenn die Gründe für den Rücktritt vom Kunden zu verantworten sind.
10. Abnahme
Wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme verlangt, hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Verlangen ein gemeinsamer Ortstermin stattzufinden. Verlangt keine der Vertragsparteien nach Leistungserbringung des Auftragnehmers eine förmliche Abnahme, kann die Abnahme auch konkludent z. B. in Form der Ingebrauchnahme der Leistung durch den Auftraggeber erfolgen. Geringfügige Mängel, die die Funktion des erbrachten Werkes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
11. Mängelhaftung
11.1. Mängelhaftungsansprüche des Auftraggebers, solange dieser kein Verbraucher ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wegen unerheblicher Mängel darf der Auftraggeber die Entgegennahme von Leistungen nicht verweigern.
11.2. Mängelansprüche verjähren – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – bei Verbrauchern in 24 Monaten nach erfolgter Ablieferung oder Abnahme der gelieferten Ware beim Auftraggeber. Im übrigen Fällen verjähren die
Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung oder Abnahme der gelieferten
Ware beim Auftraggeber. Vorstehende
Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.
11.3. Sofern nicht abweichend vereinbart richtet sich die von NWG Charging geschuldete Beschaffenheit ausschließlich nach den Produktdatenblättern des Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern/Vorlieferanten stellen keine vertragsgemäße zugesagte Beschaffenheit der Liefergegenstände dar.
11.4. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Auftragnehmer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Auftragnehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
11.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
11.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Für eine durch NWG Charging durchgeführte Wartung gilt, dass nur die schriftlich in Auftrag gegebenen Leistungen zur Wartung von der Gewährleistung umfasst sind. Für die Ordnungsmäßigkeit und Funktion der betreffenden Gesamtanlage, zu der die geprüften Geräte gehören, wird keine Gewähr übernommen. Die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers werden dabei weder eingeschränkt noch übernommen.
11.7 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Auftragnehmer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
11.8. Bei Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, kann der Auftragnehmer die entstandenen Aufwendungen vom
Auftraggeber ersetzt verlangen.
11.9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff 10 (Haftung). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.
11.10. Es obliegt dem Auftragnehmer, bei der Nutzung der Liefergegenstände die
Bedienungsanleitung zu beachten.
12. Messung und Kundenportal
12.1 Daten des Ladevorgangs bei Nutzung einer NWG Ladekarte (z.B. Standort der Ladeeinrichtung, Beginn und Ende des Ladevorgangs, verbrauchte kWh, Details zur Identifizierung) werden von der Ladeeinrichtung erfasst und können vom Kunden im -Kundenportal immoport.de. oder bei Nutzung der immoLadekarte On the Go in der Shell Recharge App für das Laden unterwegs eingesehen werden.
12.2 NWG Charging ist berechtigt, im Falle der Nutzung von Ladeeinrichtungen von Dritten für Zwecke der Abrechnung die Daten des Ladevorgangs zu verwenden, die er von dem Dritten erhalten hat.
12.3 Der Kunde kann im Kundenportal immoport.de die Details seiner Ladevorgänge einsehen und Rechnungen herunterladen.
12.4. Voraussetzung für die Nutzung des Kundenportals immoport.de ist, dass der Kunde sich dort mit den Zugangsdaten, registriert und die Nutzungsbedingungen des Kundenportals akzeptiert.
13. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung / SchufaKlausel
13.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind vom Kunden 14 Tage nach Rechnungszugang zu zahlen. Sämtliche Zahlungen haben ohne Abzug im Wege einer Einzugsermächtigung, eines SEPA-
Lastschriftmandates, eines Abbuchungs-auftrages, einer Überweisung oder eines Dauerauftrages zu erfolgen. Hat der Kunde, für die ihn aus dem Vertrag treffenden Zahlungsverpflichtungen ein SEPALastschriftmandat erteilt, so verkürzt sich die Vorlagefrist der Vorabankündigung (sogenannte „Pre-Notifikation“) auf 3 Tage.
13.2. Fällige Zahlungen werden nach Ablauf des von NWG Charging gegebenen Fälligkeitstermins in Textform angemahnt und können anschließend durch einen beauftragten Dritten eingezogen werden. Die durch den Verzug entstehenden Kosten hat der Kunde NWG Charging in folgender Höhe zu erstatten:
• für jede erforderliche Mahnung zur Deckung der Kosten: 5,00 Euro;
• für die Vereinbarung einer Ratenzahlung: 15,00 Euro.
Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
13.3. Hat der Kunde für die ihn aus dem Vertrag treffenden Zahlungsverpflichtungen eine Einzugsermächtigung oder ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, so stellt er sicher, dass die für einen reibungslosen Lastschrifteinzug notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden ist. NWG Charging ist berechtigt, für jede vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift den entstandenen Aufwand in Höhe von 5,00 Euro zzgl. Fremdbank- und eventuellen Eigenbankgebühren zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
13.4. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern und soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben davon unberührt.
13.5. Gegen Ansprüche von NWG Charging kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
13.6. NWG Charging ist berechtigt, zum Schutz vor Forderungsausfällen und vor Gefahren der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Dienstleistungen durch Dritte, personenbezogene Vertrags-daten sowie Angaben über nicht vertragsgemäße Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzug) der Schufa Holding AG (SCHUFA) zu übermitteln und dort entsprechende Auskünfte einzuholen. Soweit während des Kundenverhältnisses solche Daten bei der SCHUFA aus anderen Kundenverhältnissen anfallen, erhält NWG Charging hierüber Auskunft. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der NWG Charging oder der SCHUFA erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden, und soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Weitere Informationen zur SCHUFA erhalten Sie bei der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, www.schufa.de.
14. Preise und Preisanpassungen
14.1. Der vom Kunden zu zahlende monatliche Gesamtpreis ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Aktuelle Informationen über den Ladestrompreis an NWG-Ladesäulen mit einer NWG Ladekarte kann der Kunde über die Website von NWG sowie das NWG- Kundenportal einsehen. Bei Nutzung der immoLadekarte On the Go, für das Laden an öffentlichen Ladesäulen, wird die Einheit der Abrechnung (z.B. zeitbasiert, in kWh) sowie andere individuelle Zusatzkosten vom Betreiber der Ladesäule festgelegt. Die jeweils gültigen Preise können im Shell Recharge Kundenportal oder der Shell Recharge App für die immoLadekarte On the Go eingesehen werden.
14.2. Der vom Kunden zu zahlende Ladestrompreis an NWG Ladesäulen richtet sich zunächst nach den Preisen, die bei Vertragsschluss für den gewählten Tarif gelten. Kommt es nach Vertragsschluss zu einer Preisanpassung durch NWG Charging, so tritt der von NWG Charging dem Kunden mitgeteilte, neue Preis an die Stelle des bei Vertragsschluss geltenden Preises. Nutzt der Kunde eine Ladekarte eines dritten Anbieters, so richtet sich der Preis nach den Konditionen, welche der Kunde mit dem Anbieter vereinbart hat.
14.3. NWG Charging wird dem Kunden Preisänderungen an NWG-Ladesäulen für die Nutzung mit NWG-Ladekarten mindestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Änderungszeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag für die Nutzung der NWG Ladekarte ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen.
15. Haftung und Leistungsbefreiung
15.1. Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung erleidet, haftet NWG Charging nicht, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit von NWG Charging schuldhaft verursacht wurde. Ansprüche wegen Schäden durch in Satz 1 beschriebene Fälle sind gegenüber dem Netz-betreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). NWG Charging ist darüber hinaus von der Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das Gleiche gilt, wenn NWG Charging an der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung NWG Charging nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
15.2. NWG Charging wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
15.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog.
Kardinalpflichten).
15.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste oder hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nichtleitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
15.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16. Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen
16.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, ist NWG Charging verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der festgelegten Preise – entsprechend anzupassen.
16.2. Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn NWG Charging dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Diese Mitteilung enthält auch den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderungen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von NWG Charging in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Änderungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
17. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung
17.1. NWG Charging ist berechtigt, sofort -ohne vorherige Androhung- die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“).
17.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 Euro inklusive Mahn- und Inkassokosten ist NWG Charging ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.
17.3. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 9.1 oder 9.2 wiederholt vorliegen und, im Fall des Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.
18. Umzug / Übertragung von Rechten
18.1. Der Kunde ist verpflichtet, NWG Charging jeden Umzug mit einer Frist von sechs Wochen vor seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift und des Lieferendes in Textform anzuzeigen.
18.2. NWG Charging ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der in Textform zugegangenen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde von NWG Charging in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
18.3. Der Kunde ist berechtigt, nach Zustimmung von NWG Charging in Textform, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. NWG Charging wird die Zustimmung dann erteilen, wenn bei dem Dritten die Voraussetzungen für den Abschluss eines Neuvertrages (etwa hinreichende Bonität) vorliegen.
19. THG Quoten
19.1. Kunden die Eigentümer eines reinen BatterieElektrofahrzeuges der EG-Fahrzeugklassen M1, N1 und N2 gemäß §2 Abs 2 Ladesäulenverordnung – LSV sind, haben die Möglichkeit THG Quoten an NWG Charging abzutreten. NWG Charging hat das Recht in Übereinstimmung mit den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen diese THG Quoten in der jeweils möglichen Höhe zu beantragen und zertifizierte THG Quoten zu handeln, bzw. diese sonst in Übereinstimmung mit den gelten den gesetzlichen Bestimmungen zu vermarkten. NWG Charging nimmt die Abtretung der Ansprüche hiermit an. Die Abtretung wir im Rahmen
Stromliefervertrags gesondert vereinbart.
19.2. Der Kunde verpflichtet sich, die für eine Durchsetzung der Rechte und Ansprüche jeweils erforderlichen Erklärungen, gleich ob mündlich oder in schriftlicher Form, abzugeben. Insbesondere ist ein Nachweis in Form der Zulassungsbescheinigung Teil I (als Kopie, Scan oder Foto) zu erbringen.
20. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden personenbezogenen Daten werden von NWG Charging zum Zweck der Vertragserfüllung genutzt, gespeichert und verarbeitet. Nur soweit es für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten an Dienstleister (dies beinhaltet auch eine Auftragsdatenverarbeitung durch Dritte für NWG Charging), Vorlieferanten und den zuständigen Netzbetreiber übermittelt. Nähere Auskünfte über die Verwendung der personenbezogenen Daten des
Kunden erteilt NWG Charging auf Anfrage unter der Adresse: NWG Charging GmbH, Neue Gröningerstraße 10, 20457 Hamburg.
21. Gerichtsstand / Schlussbestimmungen
21.1. Gerichtsstand ist Hamburg.
21.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn NWG Charging derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
21.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
Stand 01.01.2024